katzenbetreuung-catsitting.ch
Schöfflisdorf, Oberweningen, Schleinikon, Niederweningen, Steinmauer und Dielsdorf
AGB
1. Für Schäden, welche die Katze(n) während der vereinbarten Zeit in dessen Obhut erleiden könnten, trägt die Katzenbetreuerin keine Haftung. Die Haftpflicht der Katzenbetreuerin ist ausdrücklich auf grobe Fahrlässigkeit und erkennbaren Vorsatz beschränkt und haftet nicht für Unfälle und deren Folgen von Freigängern sowie für Schäden, die auf Grund ungesicherter Balkone und Terrassen entstehen.
2. Richten die Katze(n) während der Fremdbetreuung Schäden an (z.B. Urinflecken auf dem Teppichboden, zerkratzte Polstermöbel etc.), so haftet der Halter. Für Schäden, welche die Katze/n bei Dritten anrichten könnten, haftet ebenfalls der Halter.
3. Die Katzenbetreuerin verpflichtet sich, die ihm zur Pflege und Betreuung überlassenen Tiere art- und verhaltensgerecht zu halten und insbesondere das Tierschutzgesetz sowie dessen Nebenbestimmungen einzuhalten.
4. Die Katzenbetreuerin hat während der Betreuung die Vollmacht, im Fall einer ernsten Erkrankung des Tieres den zuständigen Haustierarzt aufzusuchen und Ihn mit der Behandlung zu beauftragen. Die Kosten für die Tierärztliche Behandlung sind vom Auftraggeber zzgl. der Fahrtkosten zu erstatten. Sollte der zuständige Tierarzt nicht erreichbar sein, ist der Tierbetreuer berechtigt, einen anderen Tierarzt mit der Behandlung zu beauftragen. Für anfallende Tierarztkosten, während der Fremdbetreuung kommt der Tierhalter in vollem Umfang auf. Falls ein Tierarztbesuch nötig wird, fallen die Behandlungskosten und zusätzlich CHF 30.- pro verbrachte Stunde beim Tierarzt an.
5. Medizinische Eingriffe jeglicher Art (Spritzen setzen, Einlauf geben etc.) werden nicht von der Katzenbetreuerin durchgeführt. Im akuten Notfall wird immer eine Fachperson zurate gezogen. Vorzugsweise wird ein Haustierarzt das kranke Tier in seiner gewohnten Umgebung behandeln. Alternativ wird das Tier per Taxi (z.B. Tierlitaxi) wenn möglich zum hauseigenen Tierarzt gebracht. Sämtliche dabei entstehenden Kosten gehen zulasten des Tierhalters. Jegliche Haftung durch die Katzenbetreuerin wird ausgeschlossen.
6. Webcams werden während der Betreuungszeit nicht, respektive nur dann toleriert, wenn der Auftraggeber damit einverstanden ist, dass diese während der Betreuung ausgeschaltet werden dürfen. Bei einem Futterautomaten mit eingebauten Kameras ist es nicht notwendig, ihn auszuschalten, wenn die Katzenbetreuerin informiert ist und zustimmt.
7. Schlüssel mit GPS können nicht der Katzenbetreuerin weitergegeben werden. Sie trägt sie zusammen mit den anderen Schlüsseln bei allen Besuchen bei sich, bei denen die Privatsphäre gewährt bleiben muss.
8. Es ist durch den Auftraggeber sicherzustellen, dass während der Betreuungszeit genügend Futter, Katzenstreu und Putzutensilien zur Verfügung stehen. Müssen diese zusätzlich von Katzenbetreuerin eingekauft werden, so gehen die Kosten gegen Beleg zu Lasten des Auftraggebers.
9. Für den Fall, dass die Katzenbetreuerin während der Betreuungszeit erkrankt und seiner Verpflichtung nicht mehr nachkommen kann, ist sie in der Lage, noch am gleichen Tag eine Vertretung zu beschaffen.
10. Der Halter verpflichtet sich, dass die Katzenbetreuerin rechtzeitig alle nötigen Schlüssel zur Wahrnehmung der Betreuung erhält.
11. Wertgegenstände, persönliche Unterlagen und Bargeld sind in der Zeit der Fremdbetreuung an einem verschließbaren Ort in der Wohnung aufzubewahren.
12. Weitere Personen, die in dieser Zeit Zugang zur Wohnung haben, sind dem Katzensitter im Vorfeld mitzuteilen.
13. Die schriftliche Auftragserteilung durch den Auftraggeber ist verbindlich. Eine Stornierung der Betreuung ist bis 48 Stunden vor Betreuungsbeginn kostenlos durch Telefon, SMS oder Whatsapp möglich. Danach werden 50% der Betreuung als Stornierungsgebühr berechnet.
14. Der Tierhalter stimmt zu, dass die Transportbox und die Impfkarte bereitgestellt sind, damit die Katzenbetreuerin im Notfall schnell reagieren kann. Verfügt der Tierhalter nicht über eine Transportbox, muss die Katzenbetreuerin informiert werden, damit sie eine solche organisieren kann.
15. Für den Verlust der erhaltenen Schlüssel haftet die Katzenbetreuerin nur bei grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für die erhaltenen Schlüssel ist ausgeschlossen, falls die Übergabe der Schlüssel nicht persönlich erfolgen sollte (z.B. bei Einwurf in den Briefkasten).
16. Die Katzenbetreuerin ist dafür verantwortlich, die Wasser- und Futternäpfe desinfiziert zu halten. Der Ort, an dem sie dieses Geschirr spült, muss frei von Gegenständen sein, die nicht nass werden dürfen. Wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der nicht nass werden darf, ist sie nicht verpflichtet, den Schaden zu kennen und für ihn verantwortlich zu sein.